Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
jede Baumaßnahme stellt den Bauherren vor eine Vielzahl von Problemen. Neben der Vorplanung ist die Finanzierung abzusichern und die Baumaßnahme muss hinreichend organisiert werden. Damit Sie gerade den Punkt Finanzierung im Auge behalten, bitten wir Sie, die nachfolgenden Hinweise besonders zu beachten.
Bitte denken Sie frühzeitig bei der Planung Ihrer Baumaßnahme an die anfallenden Erschließungskosten, die regelmäßig einen nicht unerheblichen Anteil an den gesamten Baukosten darstellen.
Neben dem sog. Erschließungsbeitrag, der in der Regel bei der Erschließung eines Neubaugebiets erhoben wird, erhebt der Markt Marktschellenberg Beiträge zur Herstellung des Wasser-bzw. Abwasseranschlusses (Art. 5 Kommunalabgabengesetz; Beitrags-und Gebührensatzungen des Marktes).
Die Beiträge decken die Investitionskosten, die der Markt für die Einrichtungen bereits aufgewendet hat bzw. noch künftig aufwenden muss. Sie fließen in die turnusmäßig durchzuführende Beitragskalkulation mit ein.
Zur Zeit gelten folgende Beitragssätze:
Wasserherstellungsbeitrag: 1,69 € je m² Grundstücksfläche und 4,24 € je m² Geschoßfläche zzgl. 19 v. H. Umsatzsteuer;
Kanalherstellungsbeitrag: 9,50 € je m³ umbauter Raum (Bruttorauminhalt).
Die jeweils aktuell geltenden Werte erfragen Sie bitte bei der Verwaltung.
Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Gebäude beitragspflichtig ist, d. h., welchen beitragspflichtigen Vorteil es aus der jeweiligen Einrichtung hat, erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten. Es kommt also nicht unbedingt immer darauf an, ob das Gebäude tatsächlich über einen Wasseranschluss verfügt.
Teilen Sie uns bitte umgehend die Fertigstellung Ihrer Baumaßnahme (Bezugsfertigkeit des Gebäudes!) mit und informieren Sie uns bitte rechtzeitig im Vorfeld über geplante Änderungen an Wasser-und Kanalleitungen.
Noch ein Hinweis für Grundstückskäufer: Solange ein Beitrag ordnungsgemäß festgesetzt, aber noch nicht beglichen wurde, ruht dieser als öffentliche Grundstückslast auf dem Grundstück.
Er kann mittels Zwangsvollstreckung ggf. auch vom neuen Eigentümer des Grundstücks beigetrieben werden. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte im Falle eines berechtigten Interesses vor dem Kauf beim Markt, ob etwaige Grundstückslasten bestehen..
Für Fragen und weitere Details stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihre Marktverwaltung
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